Deutscher Markiesje Verein e.V.
               Faszination Markiesje
 

Satzung

Vereinssatzung des Deutschen Markiesje Vereins e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Die Bezeichnung des Vereins lautet „Deutscher Markiesje Verein“.

Er wurde in das Vereinsregister eingetragen  und trägt nun den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist 36179 Bebra.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, den Aufbau der Zucht von Markiesje zu fördern, insbesondere stellt er sich die Aufgabe deren sachgemäße Züchtung zu überwachen, zu betreuen und zu bestätigen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :

-        die Pflege der Kommunikation der Mitglieder und deren Züchter

-        der Verein versteht sich auch als Berater für an der Rasse Markiesje interessierte Personen

-        die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze der geltenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes einzuhalten.


§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche  Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag für die Beitragszahlung ihrer Kinder aufzukommen.

Die Aufnahme steht stets unter dem Vorbehalt der Entrichtung des Erstbeitrages auf das Vereinskonto.

Mit dem Stellen des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Satzung und Zuchtordnung des Vereins an.


§ 8 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes als Anerkennung für hervorragende Dienste verliehen werden. Ernannte Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, im Übrigen den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

-        ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten

-        die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten

-        Beitragsrückstände

-        Verstöße gegen das Tierschutzgesetz

Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam und ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen von 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses an den Vorstand zu richten ist. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten , bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein unverzüglich herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.


§ 10 Beiträge, Beitragseinzug

Jedes Mitglied hat eine im Voraus fällig werdende Aufnahmegebühr und einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge , sowie deren Fälligkeit, bestimmt die Mitgliederversammlung.

Es können weitere Umlagen und Gebühren für besonders definierte Leistungen des Vereins auf Antrag erhoben werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

Werden fällige Zahlungen im Lastschriftverfahren eingezogen und kann der Einzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder- pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

-        die Wahl und Abwahl des Vorstands

-        Entlastung des Vorstands

-        Entgegennahme der Berichte des Vorstands

-        Wahl der Kassenprüfer/innen

-        Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

-        Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

-        Beschlussfassung über eingereichte Anträge

-        Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

-        Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

-        Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen,

 schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

- Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3     

 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 13 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus

1. dem/der 1. Vorsitzenden

2. dem/der 2. Vorsitzenden

3. dem/der Kassierer/in.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

- Wiederwahl ist zulässig, Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft

  zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mind. zwei Mitglieder 

anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorstands zu unterschreiben.

Dem/der Kassierer (in) obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Kassenführung entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Er /sie ist zuständig für die Überwachung und Vereinnahmung der Beitragszahlungen, Gebühren und Umlagen.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 14 Sonstige Bestimmungen

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer.

Die Wahl von 2 Kassenprüfern erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren Zeit versetzt.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Über die Prüfung der Buch- und Kassenprüfung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


Schlussbestimmungen

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen muss.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Tierzucht im Sinne von §52 Abs.1 Nr.23 der Abgabenordnung.